§ 1 RettAPO - Ausbildung (1)
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
- Amtliche Abkürzung
- RettAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 215
Außer Kraft am 31. Dezember 2017 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200).
Zur weiteren Anwendung s. § 18 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919).
(1) Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ist ausgerichtet auf die Patientinnen- und Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Helferinnen- und Helferfunktion in der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in
- 1.
eine theoretische Ausbildung von mindestens 160 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 1,
- 2.
eine klinisch-praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 2 an einem Krankenhaus, die in höchstens zwei Blöcken von mindestens je 80 Stunden in mindestens zwei Arbeitsbereichen abzuleisten ist,
- 3.
eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 3 in einer zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigten Einrichtung im Sinne des § 7 Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung. Es sind wenigstens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen und
- 4.
einen Abschlusslehrgang mit 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten , der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist.
(2) Die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern ist ausgerichtet auf die Funktion als Fahrerin und Fahrer und die Unterstützung der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters beim Krankentransport. Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in
- 1.
eine theoretische Ausbildung einschließlich Prüfung von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 4 und
- 2.
eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden nach Anlage 5 in einer zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigten Einrichtung im Sinne des § 7 Rettungsassistentengesetz (Lehrrettungswache).
(3) Ausbildungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.
(4) Die Ausbildungspläne nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind von der Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.