Anlage 1 RettAPO - Lernzielkatalog für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (1)
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
- Amtliche Abkürzung
- RettAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 215
Außer Kraft am 31. Dezember 2017 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200).
Zur weiteren Anwendung s. § 18 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919).
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
Die theoretische Ausbildung hat einen Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden mit je 45 Minuten.
Die Auszubildenden sollen
- 1.
Lage, Bau und regelrechte Funktion von
Skelett und Skelettmuskulatur,
Brust- und Bauchorganen,
Harn- und Geschlechtsorganen,
Atmungsorganen einschließlich kindlichem Kehlkopf,
Atemregulation,
Herz einschließlich Steuerung der Herzarbeit,
Blutkreislauf und Gefäße,
Blut einschließlich Blutgruppen (A B O-System und Rhesusfaktoren),
Haut,
Nervensystem und Sinnesorgane,
sowie
- 2.
die Bedeutung des Flüssigkeits-, Wärme- und Säure-/Basenhaushaltes beschreiben können.
I.
Störungen der Vitalfunktionen
Die Auszubildenden sollen
Ursachen für Störungen der Bewusstseinslagen aufzählen und auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen der Bewusstseinslage schließen,
Ursachen für zentrale, periphere und mechanische Störungen der Atmung aufzählen und auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen der Atmung (zentrale, periphere und mechanische) schließen,
Ursachen für Störungen von Herz und Kreislauf aufzählen und auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen von Herz und Kreislauf (Schock verschiedener Ursachen, Herzinfarkt, Angina pectoris, Herzinsuffizienz, Lungenödem, Rhythmusstörungen, Herz-Kreislauf-Stillstand) schließen
und entsprechende Maßnahmen*) durchführen können.
II.
Chirurgische Erkrankungen
Die Auszubildenden sollen auf Grund der Erkennungsmerkmale
verschiedene Wundarten unterscheiden können sowie
auf Blutungen nach außen und nach innen,
auf arteriellen/venösen Gefäßverschluss an den Gliedmaßen,
auf Harnverhaltung,
auf Verletzungen des Bauches und der Bauchorgane,
auf Fraktur, Luxation oder Distorsion,
auf Schädel-/Hirnverletzungen und -erkrankungen (z.B. Apoplexie) sowie Verletzungen der Wirbelsäule und des Rückenmarks,
auf akutes Abdomen
schließen und entsprechende Maßnahmen*) durchführen können. Sie sollen anhand von Situationsbeschreibungen Mehrfachverletzungen feststellen und entsprechende Maßnahmen*) durchführen können.
III.
Innere Medizin - Pädiatrie
Die Auszubildenden sollen
Ursachen für allergische Reaktionen aufzählen können und auf Grund der Erkennungsmerkmale auf allergische Reaktionen schließen,
die im Notfalleinsatz in Frage kommenden Arzneimittel einschließlich Infusionslösungen aufzählen und für jedes namentlich vermittelte Medikament Indikation, Wirkung, wesentliche Nebenwirkungen und Kontraindikationen angeben,
Arzneimittel nach Weisung des Arztes verabreichen,
die Erkennungsmerkmale für eine Infektionskrankheit aufzählen,
auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich, Verbrennungen/Verbrühungen, Schädigungen durch Strom und Blitz und Unterkühlung schließen,
auf eine Vergiftung schließen,
auf Krämpfe bei Säuglingen und Kleinkindern,
auf Exsikkose
schließen und entsprechende Maßnahmen*) durchführen können.
IV.
Erkrankung der Augen
Die Auszubildenden sollen auf Grund der Erkennungsmerkmale auf akute Erkrankungen oder Verletzungen des Auges schließen und entsprechende Maßnahmen*) durchführen können.
V.
Geburtshilfe
Die Auszubildenden sollen den Ablauf einer regelrechten Geburt beschreiben sowie auf Grund der Erkennungsmerkmale
auf eine plötzlich eintretende Geburt,
auf Schwangerschaftskomplikationen und
auf Geburtskomplikationen
schließen und entsprechende Maßnahmen*) durchführen können. Ferner sollen sie Maßnahmen zum Transport von Früh-/Neugeborenen durchführen können.
VI.
Psychiatrie
Die Auszubildenden sollen auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Rauschzustände, Krampfanfälle, Nerven- und Gemütskrankheiten schließen und entsprechende Maßnahmen*) auch des Selbstschutzes durchführen können.
VII.
Einführungen in die Krankenhausausbildung
Die Auszubildenden sollen ihre Tätigkeiten während der Krankenhausausbildung beschreiben können unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens in der Klinik, speziell im OP- und Intensivbereich einschließlich der persönlichen Hygiene.
VIII.
Rettungsdienst-Organisation, technische und rechtliche Fragen
Die Auszubildenden sollen
Krankenkraftwagen nach ihrem Verwendungszweck als KTW und RTW (Fahrzeugnorm EN 1789) unterscheiden und die Mindestausstattung des Krankenraumes von Krankenkraftwagen nach DIN 75 080 nach der jeweils gültigen Norm und die fakultative Zusatzausstattung aufzählen, die Ausstattung des Krankenraumes in Krankenkraftwagen benutzen bzw. anwenden sowie die Maßnahmen nach Gebrauch von Instrumenten und Material durchführen, - die vom Rettungsdienst benutzbaren Meldeweg (Fernsprechnetze, Sprechfunknetze) kennen und Fernmeldemittel (drahtlos) benutzen und im Zusammenhang hiermit die Funktechnik grob erklären, Meldungen abfassen, die Funkdisziplin einhalten und entsprechende Vorschriften (z.B. PDV/DV 810) können.
die für den Rettungsdienst zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften aufzählen und den Inhalt der beschriebenen Bestimmungen an Hand des Textes erläutern können.
Sie sollen Personen/Institutionen für eine Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst aufzählen, Rettungs- und Notarztsysteme anhand von Beispielen beschreiben, die Zusammenarbeit mit Dritten anhand von Fallbeispielen darstellen, auf Grund des Inhaltes einer Meldung auf einen Notfalleinsatz schließen und den chronologischen Ablauf eines Notfalleinsatzes beschreiben können,
besondere Gefahrenstellen in einem rettungsdienstlichen Einsatzbereich aufzählen, auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Gefährdung schließen und Selbstschutz bei Gefährdung sowie Maßnahmen zur Rettung durchführen können.
Grundsätzliche Anmerkungen zum Lernzielbereich "Maßnahmen":
- 1.
Die von den Ausbildungsteilnehmern zu erwerbenden Kenntnisse und Fertigkeiten richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen.
- 2.
Entsprechende Maßnahmen durchführen heißt auch Veränderungen der Erkennungsmerkmale festzustellen und in Anpassung an den so ermittelten Zustand zu handeln.