Versionsverlauf


  • ab 25.07.2012 (außer Kraft)

Anlage 3 RettAPO - Praktikum für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter an einer Rettungswache (1)

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Amtliche Abkürzung
RettAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

Außer Kraft am 31. Dezember 2017 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200).
Zur weiteren Anwendung s. § 18 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919).

(zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)

Die praktische Ausbildung an einer Rettungswache umfasst mindestens 160 Zeitstunden (je 60 Minuten).

Eignung von Rettungswachen

Rettungswachen im öffentlichen Rettungsdienst sind für die praktische Ausbildung im Sinne dieser Verordnung geeignet, wenn sie ganzjährig betrieben werden und nach dem Einsatzaufkommen, der personellen Besetzung sowie der sächlichen Ausstattung in der Lage sind, Praktikanten in allen für ihre künftige Tätigkeit als Rettungssanitäter/in wesentlichen/notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Den Praktikanten muss ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden. Im Einsatzbereich der Rettungswache muss ein Notarztdienst eingerichtet oder er muss mit einem Notarztdienst verbunden sein.

1.
Einsatzaufkommen

Das Einsatzaufkommen der Rettungswache soll jährlich mindestens 800 Notfalleinsätze betragen. Durch eine entsprechende Dienstplangestaltung ist zu gewährleisten, dass der Praktikant während der praktischen Tätigkeit an wenigstens 40 Einsätzen, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, teilnimmt.

2.
Personelle Besetzung

Das für die praktische Unterweisung und für den Unterricht vorgesehene Personal muss fachlich und pädagogisch geeignet sein.

2.1
Ärztliche Aufsicht

Für die ärztliche Aufsicht und die Einheitlichkeit der Ausbildung muss ein Notarzt, der über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über mehrjährige Einsatzerfahrungen verfügt, bestimmt sein.

2.2
Lehrrettungsassistentin oder Lehrrettungsassistent

Für die praktische Anleitung und Unterweisung der Auszubildenden soll eine Lehrrettungsassistentin oder ein Lehrrettungsassistent an dieser Rettungswache hauptberuflich bestimmt sein.

3.
Sächliche Ausstattung

In der Rettungswache sind ständig mindestens ein RTW und ein KTW nach DIN 75 080 vorzuhalten. Für den praxisbegleitenden Unterricht müssen geeignete Räume mit Unterrichtsmaterialien (Übungsphantome, Intubations- und Infusionstrainer u.a.) verfügbar sein. Ferner müssen Möglichkeiten zur Benutzung angemessener Desinfektionseinrichtungen bestehen.

4.
Dokumentation

Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen werden an der Rettungswache die Ausbildungsleistungen dokumentiert und archiviert. Hierbei handelt es sich insbesondere um

  • das für die Ausbildung zuständige und verantwortliche Personal der Rettungswache,

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,

  • Art und Dauer des Praktikums,

  • Dienstpläne,

  • Protokoll über Einführungs-, Zwischen- und Abschlussgespräche sowie Tätigkeitsnachweise der Auszubildenden,

  • alle arbeitsrechtlich relevanten Unterlagen.

Alle Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.