Anlage 3 RettAPO - Praktikum für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter an einer Rettungswache
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
- Amtliche Abkürzung
- RettAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 215
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)
I.
Ziel und Umfang des Praktikums
(1) Die praktische Ausbildung an einer Rettungswache umfasst mindestens 160 Zeitstunden (je 60 Minuten).
(2) In der Lehrrettungswache sollen die in der schulischen und klinischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht von Lehrrettungsassistentinnen und Lehrrettungsassistenten, Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern und Notärztinnen und Notärzten umgesetzt und vertieft werden. Dabei sollen die für das Tätigkeitsfeld relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und zum Transport von Patienten im Vordergrund stehen.
(3) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung muss die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter alle in ihren oder seinen Tätigkeitsbereich fallenden Aufgaben der Patientenbetreuung und -versorgung sicher beherrschen.
II.
Eignung von Rettungswachen
(1) Rettungswachen sind für die praktische Ausbildung im Sinne dieser Verordnung geeignet, wenn sie ganzjährig betrieben werden und nach dem Einsatzaufkommen, der personellen Besetzung sowie der sächlichen Ausstattung in der Lage sind, Praktikantinnen und Praktikanten in allen für ihre künftige Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter wesentlichen und notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Den Praktikantinnen und Praktikanten muss ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden. Im Einsatzbereich der Rettungswache muss ein Notarztdienst eingerichtet oder er muss mit einem Notarztdienst verbunden sein.
(2) Für die Geeignetheit sollen folgende weitere Kriterien berücksichtigt werden:
- 1.
Einsatzaufkommen
Das Einsatzaufkommen der Rettungswache soll jährlich mindestens 800 Notfalleinsätze betragen. Durch eine entsprechende Dienstplangestaltung ist zu gewährleisten, dass die Praktikantin oder der Praktikant während der praktischen Tätigkeit an wenigstens 40 Einsätzen, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, teilnimmt.
- 2.
Personelle Besetzung
Das für die praktische Unterweisung und für den Unterricht vorgesehene Personal muss fachlich und pädagogisch geeignet sein.
- 3.
Ärztliche Aufsicht
Für die ärztliche Aufsicht und die Einheitlichkeit der Ausbildung muss eine Notärztin oder ein Notarzt, der über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über mehrjährige Einsatzerfahrungen verfügt, bestimmt sein.
- 4.
Lehrrettungsassistentin oder Lehrrettungsassistent, Praxisanleiterin oder Praxisanleiter
Für die praktische Anleitung und Unterweisung der Auszubildenden soll eine Lehrrettungsassistentin oder ein Lehrrettungsassistent und eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter an dieser Rettungswache hauptberuflich bestimmt sein.
- 5.
Sächliche Ausstattung
In der Rettungswache sind ständig mindestens ein Rettungswagen (Typ C) und ein Krankentransportwagen (Typ A2) nach DIN EN 1789 vorzuhalten. Die Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen. Für den praxisbegleitenden Unterricht müssen geeignete Räume mit Unterrichtsmaterialien (Übungsphantome, Intubations- und Infusionstrainer u.a.) verfügbar sein. Ferner müssen Möglichkeiten zur Benutzung angemessener Desinfektionseinrichtungen bestehen.
III.
Dokumentation
(1) Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen werden an der Rettungswache die Ausbildungsleistungen dokumentiert und archiviert. Hierbei handelt es sich insbesondere um
- 1.
das für die Ausbildung zuständige und verantwortliche Personal der Rettungswache,
- 2.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,
- 3.
Art und Dauer des Praktikums,
- 4.
Dienstpläne,
- 5.
Protokoll über Einführungs-, Zwischen- und Abschlussgespräche sowie Tätigkeitsnachweise der Auszubildenden und
- 6.
alle arbeitsrechtlich relevanten Unterlagen.
(2) Alle Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).