Anlage 2 RettAPO - Praktikum für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Krankenhaus
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
- Amtliche Abkürzung
- RettAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 215
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Die klinisch-praktische Ausbildung umfasst mindestens 160 Zeitstunden (je 60 Minuten).
I.
Anforderungen an das Krankenhaus
(1) Das ausbildende Krankenhaus muss über die Abteilungen
- a)
Anästhesie,
- b)
Chirurgie einschließlich Traumatologie,
- c)
Innere Medizin,
verfügen.
(2) Als Arbeitsbereiche für die Auszubildenden sollen
- a)
Anästhesieabteilung, Operationssaal einschließlich Ein- und Ausleitungsräumen,
- b)
Aufwachraum,
- c)
Notfallaufnahmebereich und
- d)
internistische oder interdisziplinäre Intensivstation,
vorgesehen werden. Ein Einblick in die Bereiche Gynäkologie und Geburtshilfe sollte angestrebt werden.
(3) Für die Durchführung des Praktikums muss im Einvernehmen zwischen Ausbildungsstelle und Krankenhaus eine betreuende Ärztin oder ein betreuender Arzt benannt werden. Sie oder er soll über Erfahrungen in der Notfallmedizin verfügen und mit den Lernzielen vertraut sein.
II.
Anforderungen an die Auszubildenden
(1) Die Auszubildenden müssen die mindestens 160 Stunden umfassende praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert haben.
(2) Das klinische Praktikum soll zusammenhängend durchgeführt werden. Es kann für ehrenamtliche Mitarbeiter in höchstens zwei Abschnitte zu je 80 Stunden an mindestens je acht Praktikumstagen gegliedert werden und soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).