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  • ab 01.01.2018 (außer Kraft)

§ 7 RettAPO - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Amtliche Abkürzung
RettAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

(1) Der Antrag eines Prüflings auf Zulassung

  1. 1.

    zur Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs und

  2. 2.

    zur Rettungshelferinnen- und Rettungshelferprüfung zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung

bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.

(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.

    ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift,

  2. 2.

    Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Rettungssanitäterausbildung,

  3. 3.

    gegebenenfalls Nachweise über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung nach § 3 und

  4. 4.

    eine Erklärung des Prüflings, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.

(3) Auf Antrag des Prüflings entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Er setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Die Zulassung zur Prüfung soll dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Bis zur Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung ist eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der klinisch-praktischen Ausbildung mit dem Zusatz, dass der Prüfling in mindestens zwei Arbeitsbereichen nach Anlage 2 eingesetzt worden ist, und eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung an einer Rettungswache nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 einschließlich Einzelnachweisen der Ausbildungstätigkeit und Stunden vorzulegen.

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).