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  • ab 01.01.2018 (außer Kraft)

§ 2 RettAPO - Ausbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Amtliche Abkürzung
RettAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

(1) Die Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze nachgewiesen sind.

(2) Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gelten auch als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind. Entsprechendes gilt für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter für die Ausbildung als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer.

(3) Die Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass auch die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer entspricht.

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).