§ 4 RettAPO - Zulassungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
- Amtliche Abkürzung
- RettAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 215
(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und
- 1.
körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter oder Rettungshelferin und Rettungshelfer geeignet ist,
- 2.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Ausbildung hat,
- 3.
eine Erste-Hilfe-Ausbildung, die bei Lehrgangsbeginn nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und
- 4.
ein amtliches Führungszeugnis vorlegt, welches zu Lehrgangsbeginn nicht älter als sechs Monate ist.
(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Geeignetheit ist eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vorzulegen, die nicht älter als drei Monate ist.
Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).