§ 94 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Zuschuß soll mindestens 50 und darf nicht mehr als 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das für den geförderten Arbeitsplatz berücksichtigungsfähig ist, betragen. 2Das Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es 90 vom Hundert der Arbeitsentgelte für gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeiten nicht übersteigt.
(2) Bei Maßnahmen, die in Arbeitsamtsbezirken, deren Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung mindestens dreißig vom Hundert über dem Bundesdurchschnitt gelegen hat, durchgeführt werden und in denen überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, darf der Zuschuß neunzig vom Hundert nicht übersteigen.
(3) 1In Arbeitsamtsbezirken im Sinne des Absatzes 2 darf für Arbeitnehmer, deren Zuweisung in eine Maßnahme aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen in besonderer Weise geboten ist, der Zuschuß bis zu einhundert vom Hundert betragen, wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts der zugewiesenen Arbeitnehmer zu übernehmen. 2Zuschüsse nach Satz 1 dürfen für höchstens fünfzehn vom Hundert aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.
(4) Der Zuschuß wird nur für die von den zugewiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des § 69 geleisteten Arbeitsstunden gezahlt.