§ 94 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Zuschuß soll mindestens sechzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für vergleichbare Beschäftigungen ortsüblichen Arbeitsentgelts betragen; er soll achtzig vom Hundert des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. 2Der Zuschuß wird nur für die von den zugewiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des § 69 geleisteten Arbeitsstunden gezahlt.
(2) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem 1. August 1979 bewilligt worden ist.