§ 94 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Der Zuschuß beträgt mindestens sechzig vom Hundert des Arbeitsentgelts, das die zugewiesenen Arbeitnehmer für die innerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 69 geleisteten Arbeitsstunden erhalten haben.