§ 94 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Zuschuß beträgt mindestens sechzig vom Hundert des Arbeitsentgelts, das die zugewiesenen Arbeitnehmer für die innerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 69 geleisteten Arbeitsstunden erhalten haben. 2Er soll achtzig vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem 1. August 1979 bewilligt worden ist.