Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)

Bibliographie

Titel
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
AbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

Vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252)

Geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 951) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Mitgliedschaft und Beruf
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft1
Schutz der freien Mandatsausübung2
Wahlvorbereitungsurlaub3
Berufs- und Betriebszeiten4
Zweiter Teil
Leistungen an Abgeordnete
Abgeordnetenbezüge5
Amtsausstattung6
Anrechnung anderer Einkünfte; Doppelmandat7
Dienstreisen8
Dritter Teil
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Übergangsgeld9
Versorgungswerk10
Gesundheitsschäden und Tod11
Überbrückungsgeld12
Vierter Teil
Beihilfe und Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen; Unterstützungen
Beihilfe und Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen13
Unterstützungen14
Fünfter Teil
Allgemeine Vorschriften
Bericht über die Angemessenheit der Abgeordnetenbezüge und Beschlussfassung15
Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten16
Verfahren bei Verstößen17
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften18
Rundung19
Verzicht, Übertragbarkeit20
Sechster Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
Verwendung im öffentlichen Dienst21
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat22
Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis23
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats24
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst25
Richter, Angestellte, Auszubildende26
Siebter Teil
Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete
Fraktionen; Leistungen an fraktionslose Abgeordnete27
Achter Teil
Änderung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes28
Landesrechtsstellungsgesetz29
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld30
Weitergeltung alten Rechts31
Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen32
Besitzstandswahrung beim Übergangsgeld33
Besitzstandswahrung bei der Altersentschädigung, Optionsrecht34
Übergangsbestimmung für das Versorgungswerk35
In-Kraft-Treten36

(1) Red. Anm.:

Nach Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 gilt: Für die Abgeordneten, die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits Mitglieder des Landtags sind und durch dieses Gesetz das Optionsrecht nach § 34 erwerben, gilt abweichend von § 34 Abs. 2 eine Frist zur Ausübung des Wahlrechts von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes.