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§ 12 AbgG NRW - Überbrückungsgeld

Bibliographie

Titel
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
AbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Stirbt ein Mitglied des Landtags, so wird auf Antrag ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der monatlichen Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 abzüglich 1.050 Euro gezahlt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin, der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Lebenspartnerin und die Abkömmlinge sowie die Eltern bzw. die Geschwister, wenn sie mit dem bzw. der Verstorbenen zur Zeit seines bzw. ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(2) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtags im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.

(3) Wird auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt, so wird das Überbrückungsgeld nach diesem Gesetz insoweit gekürzt.