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Nordrhein-Westfalen
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AbgG NRW,NW - Abgeordnetengesetz NRW
§§ 21 - 26, Sechster Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
§§ 21 - 26, Sechster Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
§ 21 AbgG NRW, Verwendung im öffentlichen Dienst
§ 22 AbgG NRW, Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
§ 23 AbgG NRW, Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
§ 24 AbgG NRW, Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
§ 25 AbgG NRW, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
§ 26 AbgG NRW, Richter, Beschäftigte, Auszubildende