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§ 16 AbgG NRW - Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

Bibliographie

Titel
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
AbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig. Sie können der Verwurzelung der Landtagsmitglieder in der Gesellschaft und im Arbeitsleben Rechnung tragen.

(2) Ein Mitglied des Landtags darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis darf es nur annehmen, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Die Annahme von Zuwendungen, die das Mitglied des Landtags, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird, ist unzulässig. Besondere parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, dürfen von dieser vergütet werden.

(3) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen.

(4) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig und daher zu unterlassen.

(5) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich über die Auslegung der Bestimmungen durch Rückfragen bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten des Landtags zu vergewissern.