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§ 1 AbgG NRW - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
AbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes. Während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag darf dem Nachnamen der Zusatz "Mitglied des Landtags" oder "MdL" hinzugefügt werden.