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§ 27 AbgG NRW - Fraktionen; Leistungen an fraktionslose Abgeordnete

Bibliographie

Titel
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
AbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt.

(2) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe nach § 10 Fraktionsgesetz angehören, erhalten Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Fraktionsgesetz. § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 4 Absatz 3, die §§ 5 bis 9 sowie § 12 des Fraktionsgesetzes gelten sinngemäß.