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Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Redaktionelle Abkürzung
VermGebV,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2013-1-23

Vom 14. Juni 2014 (GVBl. S. 87)

Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2016 (GVBl. S. 505) (1)

Aufgrund
des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, und

des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 219-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Mindestgebühr2
Auslagenerstattung3
Umsatzsteuer4
Gebührenbefreiung5
Gebührenermäßigung6
Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen7
Übergangsbestimmungen8
Inkrafttreten9
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die GutachterausschüsseAnlage

Artikel 3 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse und der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besondere Gebührenverzeichnisse) vom 20. Juli 2016 (GVBl. S. 505):

"(1) Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben

  1. 1.

    für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen, die vor dem In-krafttreten dieser Verordnung beantragt waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist,

  2. 2.

    für Gebäudeeinmessungen von Amtswegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung örtlich erledigt waren, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist, und

  3. 3.

    im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.

(2) Werden beantragte Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen durch Gründe, die nicht von der zuständigen Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Amtshandlungen, öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen und der Benutzung von Einrichtungen geltenden Recht zu erheben."