§ 6 VermGebV 2014 - Gebührenermäßigung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermGebV 2014,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-23
(1) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen im Einzelfall Gebührenermäßigungen anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, kann dem Bearbeitungsstand entsprechend eine Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr bis zu 90 v. H. gewährt werden.
Außer Kraft am 31. August 2022 durch § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287). Zur weiteren Anwendung s. § 7 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287).