§ 8 VermGebV 2014 - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermGebV 2014,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-23
(1) Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben
- 1.
für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist,
- 2.
für Gebäudeeinmessungen von Amts wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung örtlich erledigt waren, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist, und
- 3.
im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.
(2) Werden beantragte Leistungen durch Gründe, die nicht von der leistenden Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Leistungen geltenden Recht zu erheben.
Außer Kraft am 31. August 2022 durch § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287). Zur weiteren Anwendung s. § 7 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287).