§ 3 VermGebV - Auslagenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermGebV,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-23
(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten, soweit im Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zu den Auslagen gehören auch
- 1.
die Entgelte für Postdienstleistungen, wenn sie im Einzelfall das Entgelt für einen Kompaktbrief der Deutschen Post AG überschreiten,
- 2.
die Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial,
- 3.
die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und
- 4.
die Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.