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§ 3 VermGebV - Auslagenerstattung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Redaktionelle Abkürzung
VermGebV,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2013-1-23

(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten, soweit im Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zu den Auslagen gehören auch

  1. 1.

    die Entgelte für Postdienstleistungen, wenn sie im Einzelfall das Entgelt für einen Kompaktbrief der Deutschen Post AG überschreiten,

  2. 2.

    die Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial,

  3. 3.

    die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und

  4. 4.

    die Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.