§ 5 VermGebV 2014 - Gebührenbefreiung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermGebV 2014,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-23
Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so wird hierfür keine Gebühr erhoben, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.
Außer Kraft am 31. August 2022 durch § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287). Zur weiteren Anwendung s. § 7 der Verordnung vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287).