§ 9 BbgMFG - Finanzhilfen für Kapitalbeteiligungsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 70-1
(1) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Mittel zur Refinanzierung gewähren.
(2) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital können Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie leisten, Rückgarantien gewährt werden. Für diese Garantiefonds kann das Land Darlehen oder Zuschüsse gewähren.