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  • ab 14.05.1992 (aktuelle Fassung)

§ 8 BbgMFG - Rückbürgschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Amtliche Abkürzung
BbgMFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
70-1

Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen gewähren. Für diesen Zweck können auch Darlehen oder Zuschüsse für Haftungsfonds von Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft gewährt werden.