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  • ab 14.05.1992 (aktuelle Fassung)

§ 4 BbgMFG - Finanzierung der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Amtliche Abkürzung
BbgMFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
70-1

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zahlungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchsetzung des Vorhabens bietet.

(2) Die finanziellen Leistungen des Landes Brandenburg nach diesem Gesetz richten sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen.

(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

(4) Die zur Förderung des Mittelstandes bestimmten staatlichen Mittel werden in einer Anlage zum Einzelplan des für Wirtschaft zuständigen Ministers im Haushaltsplan ausgewiesen.