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  • ab 14.05.1992 (aktuelle Fassung)

§ 2 BbgMFG - Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Amtliche Abkürzung
BbgMFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
70-1

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass die Ziele des Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden.

(3) Bei der Erschließung größerer Gewerbe- und Wohnbauflächen sollen planerische Vorkehrungen einen angemessenen Teil für die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben sichern. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass im Bereich der Grundstückspolitik verstärkt vom Institut des Erbbaurechts Gebrauch gemacht wird.