Versionsverlauf

§ 37 ThürBhV - Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher Pflege

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Amtliche Abkürzung
ThürBhV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2-22

(1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege der Pflegestufen I, II oder III sowie Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, und bei denen die Pflegeversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Absatz 1 sind bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgebend. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen auf die der Pflegebedürftige Anspruch hat, können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres verbraucht werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende beihilfefähige Betrag vom Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind neben den Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung beihilfefähig.

(3) Bei pflegebedürftigen Personen der Pflegestufen I, II oder III, die in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung leben, sind pauschal 200 Euro monatlich zusätzlich beihilfefähig, wenn diese Personen Anspruch auf Beihilfe nach § 31 Abs. 1 bis 3 bei häuslicher Pflege haben und die Pflegeversicherung Leistungen nach § 38a SGB XI erbringt.

(4) Bei Personen nach Absatz 1 ohne eine Pflegestufe gelten

  1. 1.

    § 31 Abs. 1 bis 3 zur häuslichen Pflege mit der Maßgabe, dass monatlich nach § 31 Abs. 1 bis zu 225 Euro und nach § 31 Abs. 2 bis zu 120 Euro beihilfefähig sind, und

  2. 2.

    die §§ 32 und 34

entsprechend.

(5) Bei pflegebedürftigen Personen nach Absatz 1 erhöht sich der beihilfefähige Betrag nach § 31 Abs. 2 in der

  1. 1.

    Stufe I um 70 Euro auf 305 Euro und

  2. 2.

    Stufe II um 85 Euro auf 525 Euro.