§ 15 HG 2017 - Übernahme von geprüften Nachwuchskräften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2017,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden
- 1.
bis zu 63 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen oder Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende - erforderlich sind, die ihre Ausbildung beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, in der Justiz und dem Justizvollzug, in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein, beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung sowie im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,
- 2.
im Kapitel 0410 bis zu 55 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind.