§ 51 WeinV - Ausnahmen von der Etikettierungspflicht

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)

Abweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit

  1. 1.

    Erzeugnisse, die zwischen

    1. a)

      zwei oder mehreren Anlagen oder

    2. b)

      den Rebflächen und den Weinbereitungsanlagen

    ein und desselben Betriebs in der gleichen Gemeinde befördert werden,

  2. 2.

    Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünfzehn Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie

  3. 3.

    Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt ist.