§ 51 WeinV - Ausnahmen von der Etikettierungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Abweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit
- 1.
Erzeugnisse, die zwischen
- a)
zwei oder mehreren Anlagen oder
- b)
den Rebflächen und den Weinbereitungsanlagen
ein und desselben Betriebs in der gleichen Gemeinde befördert werden,
- 2.
Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünfzehn Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie
- 3.
Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt ist.