§ 10 TÄHAV - Abgabebehältnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
- Amtliche Abkürzung
- TÄHAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-50-1-15
(1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben werden, die gewährleisten, dass die einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen. Fütterungsarzneimittel müssen ferner unbeschadet der Kennzeichnung nach futtermittelrechtlichen Vorschriften nach § 56 Abs. 4 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sein. Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Einrichtungen befördert, so genügt es, wenn die erforderlichen Angaben in mitgeführten, für den Tierhalte bestimmten Begleitpapieren enthalten sind.