§ 150a KV M-V - Zusammenschluss von Zweckverbänden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Zweckverbände können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen. Gleichzeitig ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes zu vereinbaren, die dieser zu erlassen hat. Die Beschlüsse der Verbandsversammlungen über den Zusammenschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Verbandsversammlung. Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit der Errichtung des neuen Zweckverbandes als aufgehoben.
(2) Ein Zweckverband kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit seinen vollständigen Aufgaben einem anderen Zweckverband beitreten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der beitretende Zweckverband gilt mit dem Beitritt als aufgehoben. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des beitretenden Zweckverbandes.
(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Verbandsmitglieder, deren Vertreterinnen und Vertreter dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Zusammenschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Wirksamwerden des Zusammenschlusses aus wichtigem Grund ihren Austritt aus dem neuen Zweckverband erklären. § 163 gilt nicht. Der Austritt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.