§ 154 KV M-V - Anzuwendende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
Für den Zweckverband gelten die Bestimmungen über das Satzungsrecht (§ 5 Absatz 1 und 3 bis 6), Dienstsiegel (§ 9 Absatz 2), Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 14), Anschluss- und Benutzungszwang (§ 15), Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 16), Fragestunde, Anhörung (§ 17), die Aufgaben der Gemeindevertretung (§ 22 Absatz 5 Satz 1 bis 5), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29), Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung (§ 29a), Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 29b), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3, 4 und 5), Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung (§ 33 Absatz 1 und 2), Kontrolle der Verwaltung (§ 34) und beratende Ausschüsse (§ 36 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bis 7) entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder der Verbandsversammlung, an die Stelle der Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde die Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Mitglieder des Zweckverbandes, an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung treten. Dies gilt nicht für § 36 Absatz 2 Satz 5, sofern die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.