§ 160 KV M-V - Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Verbandssatzung kann die Wahl einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. § 40 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Der Zweckverband besitzt Dienstherrnfähigkeit. Er darf eigene Bedienstete nur beschäftigen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist. In diesem Fall muss die Verbandssatzung auch Vorschriften über die Übernahme der Bediensteten durch die Verbandsmitglieder oder die sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse bei der Aufhebung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben treffen.
(4) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Sie kann diese Befugnisse nicht übertragen. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Führen die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf die Verbandsversammlung Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(5) Hat der Zweckverband keine eigene Verwaltung, ist die Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch die Verbandssatzung zu regeln. § 126 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.