Versionsverlauf


§ 164 KV M-V - Aufhebung des Zweckverbandes

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Für die Aufhebung des Zweckverbandes gilt § 152 Absatz 1 entsprechend.

(2) Im Fall der Aufhebung ist der Zweckverband verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher berichtigen zu lassen.

(3) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.