§ 159 KV M-V - Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 6 findet Anwendung. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören. Eine ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder ein ehrenamtlicher Verbandsvorsteher kann gleichzeitig auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsversammlung sein. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens aber sechs Monate, im Amt. Das Beamtenverhältnis besteht während dieser Zeit fort. Für die Abberufung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers gilt § 32 Absatz 4, für die Abberufung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 32 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Verbandssatzung kann die Bildung eines Verbandsvorstands vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Die Verbandssatzung kann für den Verbandsvorstand eine andere Bezeichnung vorsehen.
(4) Der Verbandsvorstand besteht aus der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher als Vorsitzender oder Vorsitzendem und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder muss der Verbandsversammlung angehören. Für die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands gilt § 25 entsprechend. Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Verbandsvorstands sowie das Widerspruchsrecht der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers gegen Beschlüsse des Verbandsvorstands gelten § 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 33 Absatz 3 über den Hauptausschuss einer Gemeinde entsprechend.
(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbandes nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands vor und führt sie durch. Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. § 38 Absatz 2 Satz 4 bis 7, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher anstelle des Verbandsvorstands und, soweit ein Verbandsvorstand nicht gebildet wurde, anstelle der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsvorstand, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Verbandsversammlung.
(6) Ist der Zweckverband Träger von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher der zuständigen Fachaufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich. Soweit die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit der Verbandsversammlung oder ihren Ausschüssen beraten. Die Fachaufsichtsbehörde ist über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.