§ 4 SächsEntEG - Entschädigung und Rückenteignung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEntEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-4
(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung nach den §§ 93, 94, 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 und 4 sowie §§ 96 bis 101, 194 BauGB zu leisten.
(2) Für den Anspruch des enteigneten früheren Eigentümers auf Rückenteignung gelten § 102 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5 und § 103 BauGB. Das Rückenteignungsverfahren richtet sich nach § 5.