§ 41 SächsNatSchG - Enteignung
(zu § 68 Abs. 3 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 653-2/2
(1) Die Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
- 1.
in nicht nur einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten liegen oder auf denen sich Naturdenkmale befinden,
- 2.
zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Einhaltung von europäischen oder bundesrechtlichen Bestimmungen zwingend erforderlich sind, benötigt werden,
- 3.
an oberirdische Gewässer angrenzen und im Schutzstreifen (§ 61 BNatSchG) liegen,
ist zulässig, wenn und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich und der Zweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen gescheitert ist.
(2) Enteignungsbegünstigte können der Freistaat Sachsen, Landkreise, Gemeinden oder die nach § 32 Abs. 1 anerkannten Naturschutzvereinigungen sein. Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach dem Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die oder der Betroffene hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 4 Abs. 1 SächsEntEG.