§ 10 SächsEntEG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEntEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-4
(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Enteignungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. Gab es für ein anhängiges Verfahren bisher keine Verfahrensvorschriften, ist das Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann bis zum 31. Dezember 2001 in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine Geldbuße bis zu 100.000 DM und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 eine Geldbuße bis zu 10.000 DM festgesetzt werden.