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  • ab 18.08.2001 (aktuelle Fassung)

§ 7 SächsEntEG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Amtliche Abkürzung
SächsEntEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
421-4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    gegenüber der Enteignungsbehörde wider besseres Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vor legt, um eine begünstigende Entscheidung zu erwirken oder

  2. 2.

    Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, entfernt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Enteignungsbehörde.