§ 7 SächsEntEG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEntEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
gegenüber der Enteignungsbehörde wider besseres Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vor legt, um eine begünstigende Entscheidung zu erwirken oder
- 2.
Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, entfernt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Enteignungsbehörde.