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  • ab 18.08.2001 (aktuelle Fassung)

§ 2 SächsEntEG - Enteignungszweck

Bibliographie

Titel
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Amtliche Abkürzung
SächsEntEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
421-4

Nach diesem Gesetz darf nur enteignet werden, um

  1. 1.

    Vorhaben zu verwirklichen, die

    1. a)

      Einrichtungen für Sport, für das Gesundheitswesen und andere soziale Zwecke,

    2. b)

      Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens,

    3. c)

      Schulen, Hochschulen und Einrichtungen für andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,

    4. d)

      Einrichtungen für die Versorgung oder Entsorgung,

    5. e)

      Einrichtungen, die dem Schutz der Umwelt dienen,

    6. f)

      Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit,

    7. g)

      Einrichtungen des öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs und

    8. h)

      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften schaffen oder ändern, sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen,

  2. 2.

    Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,

  3. 3.

    durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.