§ 2 SächsEntEG - Enteignungszweck
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEntEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-4
Nach diesem Gesetz darf nur enteignet werden, um
- 1.
Vorhaben zu verwirklichen, die
- a)
Einrichtungen für Sport, für das Gesundheitswesen und andere soziale Zwecke,
- b)
Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens,
- c)
Schulen, Hochschulen und Einrichtungen für andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,
- d)
Einrichtungen für die Versorgung oder Entsorgung,
- e)
Einrichtungen, die dem Schutz der Umwelt dienen,
- f)
Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit,
- g)
Einrichtungen des öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs und
- h)
Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften schaffen oder ändern, sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen,
- 2.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
- 3.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.