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§ 6 SächsAZVO - Gleitende Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Amtliche Abkürzung
SächsAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.1

(1) Die Dienststelle oder der Betrieb kann zulassen, dass die Beamten Dienstbeginn und Dienstende in gewissen Grenzen selbst bestimmen; die Arbeitszeit soll durch ein Arbeitszeiterfassungssystem registriert werden. Der Dienst darf dann nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr, freitags nicht vor 14.00 Uhr enden. Mehr- oder Minderarbeitszeiten sind innerhalb des Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. Ist dies nicht möglich, sind bei Vollzeitbeschäftigung bis zu zehn Stunden Mehr- und Minderarbeitszeiten in den nächsten Kalendermonat zu übernehmen. Im Kalendermonat darf höchstens eine Minderarbeitszeit von zehn Stunden entstehen. Bei Teilzeitbeschäftigung regeln sich die zulässigen Mehr- oder Minderarbeitszeiten entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Die Kernarbeitszeit, die für die Dienststelle oder den Betrieb festgelegt ist, darf für den Ausgleich nicht in Anspruch genommen werden.

(2) Die Dienststelle oder der Betrieb kann abweichend von Absatz 1 Satz 6 im Einzelfall zulassen, dass höchstens zweimal im Kalendermonat auch die Kernarbeitszeit im Umfang von jeweils bis zu viereinhalb Stunden für einen Arbeitszeitausgleich beansprucht wird, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Der Umfang eines Arbeitsausgleichs bei Teilzeitbeschäftigung richtet sich entsprechend nach der durchschnittlich zu leistenden Teilzeit.

(3) Die Dienststelle oder der Betrieb kann einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

(4) Als regelmäßige Arbeitszeit gilt bei gleitender Arbeitszeit die Zeitdauer, die bei feststehender Arbeitszeit maßgebend wäre.

(5) In besonders begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.