§ 2 VGebO - Persönliche Gebührenbefreiung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
- Amtliche Abkürzung
- VGebO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-8
(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
- 1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
- 2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
- 3.
die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
- 4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient,
soweit nicht die Tarifstellen 1001 bis 1003, 6910 Buchstabe c, 8110 bis 8124 und 9830 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses betroffen sind und soweit im Fall der Nummer 4 außerdem nicht die Tarifstelle 3051 des Gebührenverzeichnisses betroffen ist. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, sofern die in Betracht kommenden Gebühren einem Dritten als Veranlasser zur Last zu legen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.
Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.