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  • ab 13.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 5 VGebO - Rahmengebühren

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Amtliche Abkürzung
VGebO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2013-1-8

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen

  1. 1.

    nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,

  2. 2.

    nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,

  3. 3.

    nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.