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  • ab 13.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 VGebO - Sachliche Gebührenfreiheit

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Amtliche Abkürzung
VGebO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2013-1-8

Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Dienstkräften im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben. Satz 1 gilt nicht für Laufbahnprüfungen und Widersprüche in Laufbahnprüfungsangelegenheiten.