§ 4 VGebO - Gebühren nach dem Wert des Gegenstands
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
- Amtliche Abkürzung
- VGebO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-8
Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.