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  • ab 13.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 7 VGebO - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Amtliche Abkürzung
VGebO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2013-1-8

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.