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  • ab 01.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 45 LBesG - Sonderzuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich höchstens 10 v. H. des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A betragen; zugleich dürfen Grundgehalt und Sonderzuschlag zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird gleichmäßig um mindestens jeweils 20 v. H. seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 3 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden. Ergänzend kann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung ganz oder teilweise wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen.

(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 kann bei Dienstherren mit kleinem Personalkörper der Vomhundertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge auf bis zu 0,2 v. H. erhöht werden.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium oder der von ihr bestimmten Stelle.