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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 16 SächsAPO-Justiz-JVD - Prüfende

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
SächsAPO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9/2

(1) Zu Prüfenden können Bedienstete der Laufbahngruppe 2 und der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 bestellt werden. Hauptamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüfenden zu bestellen.

(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertretenden sind ohne besondere Bestellung Prüfende.

(3) Die Prüfenden haben folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

  2. 2.

    Abnahme der mündlichen Prüfung und

  3. 3.

    Entwerfen von Prüfungsaufgaben.