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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 SächsAPO-Justiz-JVD - Bestellung der Prüfungsorgane

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
SächsAPO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9/2

(1) Soweit die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretenden nicht bereits kraft Amtes dem Ausschuss angehören, bestellt diese die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden.

(3) Die Wiederbestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretenden und Prüfenden erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Die Bestellung und die Wiederbestellung erfolgt jeweils für fünf Jahre. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bestellung vorzeitig aufheben.